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Art. 11 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 11 : Stationierungsverordnung

Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffent-

lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt

von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.

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