747.4
CH-ZH
Art. 11 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 11 : Stationierungsverordnung
Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffent-
lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt
von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.