747.4
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
: Stationierungsverordnung
Art. 10 : Stationierungsverordnung
1 Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liege-
plätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zutei-
len. Dem AWEL ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.
2 Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die
Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat
dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekannt-
zugeben und ist dem Kanton gegenüber für deren Einhaltung verant-
wortlich.