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Art. 10 : Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

: Stationierungsverordnung
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Art. 10 : Stationierungsverordnung

1 Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liege-

plätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zutei-

len. Dem AWEL ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.

2 Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die

Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat

dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekannt-

zugeben und ist dem Kanton gegenüber für deren Einhaltung verant-

wortlich.

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