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747.4 CH-ZH

Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

: Stationierungsverordnung

Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf Geltungsbereich

öffentlichem Gewässergebiet.

: Stationierungsverordnung

1 Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper Begriffe

gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt6.

2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für

längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend

sicher zu verankern oder festzumachen.

: Stationierungsverordnung

6 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Kon- Konzession

zession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).

: Stationierungsverordnung

1 Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Verbot

Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als

24 Stunden ist gestattet.

2 Die Gemeinden und das AWEL6 können widerrechtlich statio-

nierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.

II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen

: Stationierungsverordnung

1 Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, Öffentliche

wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumpla- Interessen

nung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffent-

lichen Schifffahrt entgegenstehen.

2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.

3 Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Inte-

ressen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeit-

lich befristet werden.

: Stationierungsverordnung

1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verfahren

Wasserwirtschaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche

sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWELº einzureichen.

1. 1. 12-75

1

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Stationierungsverordnung

Das AWEL6 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicher-

heitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.4

: Stationierungsverordnung

Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes

durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr

gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz² erho-

ben.

: Stationierungsverordnung

Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung

der Konzessionsbehörde.

: Stationierungsverordnung

Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im

Sinne von § 14 vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden.

III. Benützung von Stationierungsanlagen

: Stationierungsverordnung

1 Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liege-

plätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zutei-

len. Dem AWEL ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.

2 Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die

Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat

dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekannt-

zugeben und ist dem Kanton gegenüber für deren Einhaltung verant-

wortlich.

: Stationierungsverordnung

Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffent-

lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt

von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.

: Stationierungsverordnung

1 Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen

Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kosten-

deckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche

Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung

und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.

2 Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz

1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwoh-

nern erhoben werden.

: Stationierungsverordnung

Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten

mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage

einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwal-

tung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen

Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zu-

sätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.

2

Stationierungsverordnung 747.4

: Stationierungsverordnung

1 Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer ent- Entzug von zogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen wider- Liegeplätzen spricht.

2 Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz wäh- rend mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begrün- dung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.

IV. Verwaltung und Aufsicht

: Stationierungsverordnung

Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Statio- Allgemeine Aufgaben der nierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Ver- Gemeinden ordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.

: Stationierungsverordnung

1 Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen Wartelisten Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.

2 Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.

3 Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.

4 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.

5 Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder übertragen werden.5

: Stationierungsverordnung

Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Ver- Verzeichniszeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinum- mer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nach- geführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.

: Stationierungsverordnung

Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationie- Aufsicht rungswesen.

1. 1. 12-75 3

Inkrafttreten

und Aufhebung

bisherigen

Rechts

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V. Schlussbestimmung

Stationierungsverordnung

: Stationierungsverordnung

gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von

Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.

2 § 12 ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausge-

nommen. Während dieser Übergangszeit bleibt § 14 der Verordnung

über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 19803 in Kraft.

4

1 OS 52, 265.

2 LS 724.21.

3 Vgl. GS V, 662.

4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 321; ABI 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

5 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 491; ABI 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 630; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

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