Verordnung über das Stationieren von Schiffen (Stationierungsverordnung)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Diese Verordnung regelt das Stationieren von Schiffen auf Geltungsbereich
öffentlichem Gewässergebiet.
1 Schiffe sind Wasserfahrzeuge und andere Schwimmkörper Begriffe
gemäss der Bundesgesetzgebung über die Schifffahrt6.
2 Stationierungsanlagen sind Vorrichtungen, die dazu dienen, für
längere Zeit auf öffentlichen Gewässern stilliegende Schiffe genügend
sicher zu verankern oder festzumachen.
6 Die Errichtung von Stationierungsanlagen bedarf einer Kon- Konzession
zession des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL).
1 Das Stationieren von Schiffen ausserhalb konzessionierter Verbot
Anlagen ist untersagt. Das Parkieren und Ankern während weniger als
24 Stunden ist gestattet.
2 Die Gemeinden und das AWEL6 können widerrechtlich statio-
nierte Schiffe auf Kosten des Eigentümers in Verwahrung nehmen.
II. Konzessionierung von Stationierungsanlagen
1 Konzessionen für Stationierungsanlagen werden nur erteilt, Öffentliche
wenn keine öffentlichen Interessen, namentlich solche der Raumpla- Interessen
nung, des Natur- und Heimatschutzes, der Fischerei und der öffent-
lichen Schifffahrt entgegenstehen.
2 Neue Einzelliegeplätze werden in der Regel nicht bewilligt.
3 Konzessionen werden mit den zur Wahrung der öffentlichen Inte-
ressen nötigen Bedingungen und Auflagen versehen. Sie können zeit-
lich befristet werden.
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verfahren
Wasserwirtschaftsgesetzes und der Konzessionsverordnung. Gesuche
sind mit den erforderlichen Unterlagen dem AWELº einzureichen.
1. 1. 12-75
1
747.4
Stationierungsverordnung
Das AWEL6 holt die Stellungnahmen der Gemeinde, der Sicher-
heitsdirektion und der öffentlichen Schifffahrt ein.4
Für die Beanspruchung des öffentlichen Gewässergebietes
durch Stationierungsanlagen wird vom Konzessionär eine Gebühr
gemäss der Gebührenverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz² erho-
ben.
Die Übertragung einer Konzession bedarf der Zustimmung
der Konzessionsbehörde.
Wenn öffentliche Interessen es erfordern oder Gründe im
Sinne von § 14 vorliegen, kann eine Konzession widerrufen werden.
III. Benützung von Stationierungsanlagen
1 Konzessionäre von Stationierungsanlagen können Liege-
plätze Dritten mit Unterkonzession oder Vertrag zur Benützung zutei-
len. Dem AWEL ist von der Zuteilung Kenntnis zu geben.
2 Dritte sind bei der Benützung der Anlage an den Umfang und die
Schranken des gewährten Rechts gebunden. Der Konzessionär hat
dem Benützer die massgebenden Konzessionsbedingungen bekannt-
zugeben und ist dem Kanton gegenüber für deren Einhaltung verant-
wortlich.
Bei der Zuteilung der einzelnen Liegeplätze von im öffent-
lichen Interesse liegenden Stationierungsanlagen sind unter Vorbehalt
von § 16 Abs. 4 alle Bewerber gleich zu behandeln.
1 Für die Benützung der Liegeplätze von im öffentlichen
Interesse liegenden Anlagen erheben die Konzessionäre ein kosten-
deckendes Entgelt. Das Entgelt darf die Aufwendungen für staatliche
Gebühren, Betrieb, Unterhalt, Verwaltung, angemessene Verzinsung
und Abschreibung der Anlagen nicht übersteigen.
2 Von auswärtigen Liegeplatzinhabern darf im Rahmen von Absatz
1 ein um höchstens 10% höheres Entgelt als von Gemeindeeinwoh-
nern erhoben werden.
Das Entgelt für die Benützung von Liegeplätzen in privaten
mehrplätzigen Stationierungsanlagen darf die Gesamtkosten der Anlage
einschliesslich der Aufwendungen für den Kapitaldienst, die Verwal-
tung und die erforderlichen Rückstellungen sowie eines angemessenen
Unternehmensgewinnes anteilmässig nicht übersteigen. Allfällige zu-
sätzliche Dienstleistungen müssen separat verrechnet werden.
2
Stationierungsverordnung 747.4
1 Die Zuteilung von Liegeplätzen kann dem Benützer ent- Entzug von zogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen wider- Liegeplätzen spricht.
2 Sie kann insbesondere dann entzogen werden, wenn der Benützer Vorschriften der Schifffahrt, der Fischerei sowie des Umwelt- und Natur- und Heimatschutzes zuwiderhandelt, den Liegeplatz und das stationierte Schiff schlecht unterhält und pflegt, den Liegeplatz wäh- rend mehr als drei Monaten vom 1. April bis 31. Oktober ohne Begrün- dung nicht belegt oder die Gebühren nicht entrichtet.
IV. Verwaltung und Aufsicht
Die Gemeinden verwalten die ihnen konzessionierten Statio- Allgemeine Aufgaben der nierungsanlagen und teilen die Liegeplätze nach Massgabe dieser Ver- Gemeinden ordnung und allfälliger Konzessionsbedingungen zu. Sie überwachen überdies die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die übrigen Stationierungsanlagen und geben den Konzessionsbehörden Kenntnis von allfälligen Missständen.
1 Die Gemeinden tragen Interessenten, die sich um einen Wartelisten Liegeplatz in einer kommunalen Stationierungsanlage bewerben, in der Reihenfolge ihrer Anmeldung in eine Warteliste ein.
2 Wer nicht jährlich auf den 1. März seine Bewerbung erneuert, wird aus der Warteliste gestrichen. Der Bewerber wird auf diese Folge schriftlich aufmerksam gemacht.
3 Die Gemeinden können Einzelheiten in einem Reglement ordnen. Die Wartelisten stehen den Interessenten zur Einsichtnahme offen.
4 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Liegeplätze erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste.
5 Stirbt der Benützer eines Bootsplatzes, kann der Platz auf Gesuch hin auf den Ehepartner, den eingetragenen Partner oder die Kinder übertragen werden.5
Die Gemeinden und die Unterkonzessionäre führen ein Ver- Verzeichniszeichnis über die ihrer Verwaltung unterstehenden Liegeplätze, das Angaben über die Art der Stationierungsanlage, über die Polizeinum- mer des Schiffes und über die Person des Benützers enthält. Das nach- geführte Verzeichnis samt Warteliste ist jedes Jahr auf den 1. April dem AWEL und der kantonalen Seepolizei zu übergeben.
Der Baudirektion obliegt die Aufsicht über das Stationie- Aufsicht rungswesen.
1. 1. 12-75 3
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
747.4
V. Schlussbestimmung
Stationierungsverordnung
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Stationieren von
Schiffen vom 23. April 1980 aufgehoben.
2 § 12 ist bis zum 31. Dezember 1993 von der Inkraftsetzung ausge-
nommen. Während dieser Übergangszeit bleibt § 14 der Verordnung
über das Stationieren von Schiffen vom 23. April 19803 in Kraft.
4
1 OS 52, 265.
2 LS 724.21.
3 Vgl. GS V, 662.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 321; ABI 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 491; ABI 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 630; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.