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Art. 91 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 91

Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt

a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie

Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun-

nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie

Steinfabrik Pfäffikon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei-

länderstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln

Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den

Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im

Schifffahrtskanal von Hurden;

b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie

Mündung Flibach Weesen-Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen-

becken von Walenstadt;

c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs-

anlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen

Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun-

digen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

Verwendung

von

Segelbrettern

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