Art. 91 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 91
Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt
a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie
Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun-
nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie
Steinfabrik Pfäffikon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei-
länderstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln
Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den
Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im
Schifffahrtskanal von Hurden;
b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie
Mündung Flibach Weesen-Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen-
becken von Walenstadt;
c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs-
anlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen
Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun-
digen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
Verwendung
von
Segelbrettern