Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.2 CH-ZH

Art. 8 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 8

1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone

gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.

2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

747.2

2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den

Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutz-

reservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffi-

kon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm,

und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube

Zürichhorn bis Saffa-Insel.

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