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Art. 6 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 6

1 Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine

ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem

Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die

sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stel-

len, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu

stehen.

2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten

Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertre-

tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto-

nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom-

mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.

3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Be-

hörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.

III. Schiffsführerprüfungen

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