Art. 6 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 6
1 Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine
ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die
sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stel-
len, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu
stehen.
2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten
Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertre-
tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto-
nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom-
mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Be-
hörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.
III. Schiffsführerprüfungen