747.2
CH-ZH
Art. 5 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 5
1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die
von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute
bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskom-
mission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den
Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.
2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfah-
rungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der
Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein.
Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt
der Interkantonalen Schifffahrtskommission notwendig werdende An-
träge.