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Art. 5 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 5

1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die

von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute

bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem

Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskom-

mission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den

Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.

2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfah-

rungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der

Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein.

Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt

der Interkantonalen Schifffahrtskommission notwendig werdende An-

träge.

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