747.2
CH-ZH
Art. 4 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 4
1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Vollzugs-
Kantons zuständig.
2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen ge-
meinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden
eines anderen Uferkantons übertragen.
behörden
1. 1. 16-91
1
747.2
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
Sach-
verständigen-
kommission
Beratende
Experten-
kommission
Führerprüfung
für Segelschiffe