Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.2 CH-ZH

Art. 4 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 4

1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Vollzugs-

Kantons zuständig.

2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen ge-

meinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden

eines anderen Uferkantons übertragen.

behörden

1. 1. 16-91

1

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Sach-

verständigen-

kommission

Beratende

Experten-

kommission

Führerprüfung

für Segelschiffe

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