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747.2 CH-ZH

Art. 36 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 36

1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteilig- Inkrafttreten

ten Kantones auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission

zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft6.

2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung

dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.

1 OS 47, 392 und GS V, 648.

2 SR 311.0.

3 SR 747.2.

4 SR 747.201.1.

5 Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.

6 In Kraft seit 1. Juni 1980.

1. 1. 16-91

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