747.2
CH-ZH
Art. 33 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 33
Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Inter- Anpassung
kantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung an die
von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund technische
der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse Entwicklung
nötig sind.