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Art. 33 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 33

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Inter- Anpassung

kantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung an die

von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund technische

der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse Entwicklung

nötig sind.

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