747.2
CH-ZH
Art. 32 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 32
Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhan-
delt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches² und
der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes³ mit Busse bestraft.
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
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