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747.2 CH-ZH

Art. 32 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 32

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhan-

delt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches² und

der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes³ mit Busse bestraft.

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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

747.2

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