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Art. 31 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 31

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge-

übt wird, findet Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung

über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November

19784 keine Anwendung.

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen

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