747.2
CH-ZH
Art. 31 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 31
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge-
übt wird, findet Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November
19784 keine Anwendung.
VIII. Straf- und Schlussbestimmungen