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747.2 CH-ZH

Art. 30 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 30

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst

betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor-

schriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Aus-

bildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie

über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.

VII. Schleppangelfischerei

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