747.2
CH-ZH
Art. 30 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 30
Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst
betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor-
schriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Aus-
bildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie
über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.
VII. Schleppangelfischerei