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747.2 CH-ZH

Art. 3 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 3

1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departe- Interkantonale

mente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrts- Schifffahrts-

kommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen

werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem

der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Voll-

zug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwen-

dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer-

dende Änderungen der Vereinbarung vor.

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