747.2
CH-ZH
Art. 3 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 3
1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departe- Interkantonale
mente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrts- Schifffahrts-
kommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen
werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem
der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Voll-
zug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwen-
dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer-
dende Änderungen der Vereinbarung vor.