Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.2 CH-ZH

Art. 29 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel

keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt

beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungs-

dienstes Folge geleistet haben.

← Art. 28 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee Art. 30 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →