747.2
CH-ZH
Art. 29 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 29
Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel
keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt
beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungs-
dienstes Folge geleistet haben.