Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 28 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 28

Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich

und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfah-

rungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

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