747.2
CH-ZH
Art. 28 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 28
Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich
und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfah-
rungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.