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Art. 27 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 27

1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See-

rettungsdienste.

2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres

Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

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