747.2
CH-ZH
Art. 27 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 27
1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See-
rettungsdienste.
2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres
Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.