747.2
CH-ZH
Art. 26 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 26
1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor-
schiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und
Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.