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Art. 26 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 26

1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor-

schiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.

2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und

Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

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