747.2
CH-ZH
Art. 25 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 25
Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen wer- Zusätzliche
Aufgaben
a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffs-
verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Aus-
rüstung.
1. 1. 16-91
5
747.2
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
Hilfsmittel
Einsatzgebiet
Erfahrungs-
austausch
Kostenerhebung
Ergänzende
Vorschriften
Befahren
der inneren
Uferzone
Strafen