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747.2 CH-ZH

Art. 25 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 25

Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen wer- Zusätzliche

Aufgaben

a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffs-

verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;

b. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Aus-

rüstung.

1. 1. 16-91

5

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Hilfsmittel

Einsatzgebiet

Erfahrungs-

austausch

Kostenerhebung

Ergänzende

Vorschriften

Befahren

der inneren

Uferzone

Strafen

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