747.2
CH-ZH
Art. 24 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 24
Der Seerettungsdienst
a. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art
Hilfe;
c. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste
Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei
Suchaktionen.
den
Allgemeine
Aufgaben