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Art. 24 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 24

Der Seerettungsdienst

a. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;

b. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art

Hilfe;

c. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste

Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei

Suchaktionen.

den

Allgemeine

Aufgaben

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