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Art. 23 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 23

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst Organisation

selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.

2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffent-

lichen Seerettungsdienst mitzuwirken.

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