747.2
CH-ZH
Art. 23 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 23
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst Organisation
selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffent-
lichen Seerettungsdienst mitzuwirken.