747.2
CH-ZH
Art. 22 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 22
1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmel- Auslösung
dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand- der Signale
orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungs-
stationen ergänzt werden.
2. Seerettungsdienst