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Art. 22 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 22

1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmel- Auslösung

dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand- der Signale

orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.

2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungs-

stationen ergänzt werden.

2. Seerettungsdienst

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