747.2
CH-ZH
Art. 21 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 21
1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das Seegfrörni
wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbru-
ches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.
2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die
gesamte Eisfläche.