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Art. 21 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 21

1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das Seegfrörni

wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbru-

ches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.

2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die

gesamte Eisfläche.

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