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Art. 20 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 20

1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen Blink-

die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht eini- scheinwerfer

gen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.

2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer oblie-

gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.

3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm-

warnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

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