747.2
CH-ZH
Art. 20 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 20
1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen Blink-
die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht eini- scheinwerfer
gen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer oblie-
gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm-
warnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.