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747.2 CH-ZH

Art. 2 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 2

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt Ergänzende

der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Anwendung

Bundes kantonales Recht vorbehalten.

II. Organisation und Zuständigkeit

kommission

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