747.2
CH-ZH
Art. 2 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 2
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt Ergänzende
der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Anwendung
Bundes kantonales Recht vorbehalten.
II. Organisation und Zuständigkeit
kommission