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Art. 18 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 18

1 Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der

zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre

Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.

2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla-

gen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.

VI. Sturmwarnung und Seerettung

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