747.2
CH-ZH
Art. 18 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 18
1 Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der
zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre
Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.
2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla-
gen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.
VI. Sturmwarnung und Seerettung