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Art. 17 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 17

Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Ufer-

kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter

gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein-

werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.

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