747.2
CH-ZH
Art. 17 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 17
Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Ufer-
kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter
gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein-
werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.