747.2
CH-ZH
Art. 16 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 16
Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit
das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige
Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet
werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.