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Art. 16 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 16

Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit

das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige

Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet

werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.

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