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Art. 15 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 15

1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermäch-

tigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden.

Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen

Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.

2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn

die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die

eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

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