747.2
CH-ZH
Art. 15 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 15
1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermäch-
tigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden.
Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen
Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn
die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die
eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.