747.2
CH-ZH
Art. 14 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 14
Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche
Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Um-
weltschutz zu gewährleisten.
V. Signalisation