747.2
CH-ZH
Art. 12 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 12
1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus c. Verschiedene
sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende An- Vorschriften
kern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter
oder in anderen Notfällen gestattet.
2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe
die freie Durchfahrt nicht behindern.
1. 1. 16-91
3
747.2
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
Seedamm-
durchlässe
Vorbehalt
Zuständigkeit
Beleuchtung
Verbot des
Missbrauchs
Signalisations-
pflicht
Sturmwarn-
und See-
rettungsdienst