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747.2 CH-ZH

Art. 12 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

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Art. 12

1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus c. Verschiedene

sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende An- Vorschriften

kern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter

oder in anderen Notfällen gestattet.

2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe

die freie Durchfahrt nicht behindern.

1. 1. 16-91

3

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Seedamm-

durchlässe

Vorbehalt

Zuständigkeit

Beleuchtung

Verbot des

Missbrauchs

Signalisations-

pflicht

Sturmwarn-

und See-

rettungsdienst

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