747.2
CH-ZH
Art. 11 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 11
1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee
grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende
Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal
fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.
2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern
nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt ste-
henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.
b. Durchfahrt
grosser Schiffe