Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
747.2 CH-ZH

Art. 11 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee

grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende

Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal

fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.

2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern

nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt ste-

henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

b. Durchfahrt

grosser Schiffe

← Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →