747.2
CH-ZH
Art. 1 : Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen Grundsatz
Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walen-
sees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.