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747.2 CH-ZH

Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen Grundsatz

Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walen-

sees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt Ergänzende

der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Anwendung

Bundes kantonales Recht vorbehalten.

II. Organisation und Zuständigkeit

kommission

1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departe- Interkantonale

mente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrts- Schifffahrts-

kommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen

werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem

der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.

2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Voll-

zug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwen-

dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer-

dende Änderungen der Vereinbarung vor.

1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Vollzugs-

Kantons zuständig.

2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen ge-

meinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden

eines anderen Uferkantons übertragen.

behörden

1. 1. 16-91

1

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Sach-

verständigen-

kommission

Beratende

Experten-

kommission

Führerprüfung

für Segelschiffe

1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die

von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute

bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem

Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskom-

mission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den

Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.

2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfah-

rungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der

Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein.

Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt

der Interkantonalen Schifffahrtskommission notwendig werdende An-

träge.

1 Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine

ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem

Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die

sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stel-

len, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu

stehen.

2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten

Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertre-

tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto-

nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom-

mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.

3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Be-

hörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.

III. Schiffsführerprüfungen

Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen

Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie

D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter

des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass

die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.

Erweiterung

der Uferzone

IV. Verkehrsbeschränkungen

1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone

gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.

2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

747.2

2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den

Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutz-

reservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffi-

kon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm,

und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube

Zürichhorn bis Saffa-Insel.

1 Im Schifffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwin- Kanal

digkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.

2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.

von Hurden

a. Geschwindig-

keitsbeschrän-

kung

1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee

grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende

Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal

fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.

2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern

nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt ste-

henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.

b. Durchfahrt

grosser Schiffe

1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus c. Verschiedene

sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende An- Vorschriften

kern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter

oder in anderen Notfällen gestattet.

2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe

die freie Durchfahrt nicht behindern.

1. 1. 16-91

3

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Seedamm-

durchlässe

Vorbehalt

Zuständigkeit

Beleuchtung

Verbot des

Missbrauchs

Signalisations-

pflicht

Sturmwarn-

und See-

rettungsdienst

Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hur-

den und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Verein-

barung.

Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche

Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Um-

weltschutz zu gewährleisten.

V. Signalisation

1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermäch-

tigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden.

Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen

Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.

2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn

die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die

eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.

Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit

das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige

Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet

werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.

Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Ufer-

kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter

gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein-

werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.

1 Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der

zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre

Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.

2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla-

gen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.

VI. Sturmwarnung und Seerettung

Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturm-

warndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.

4

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

747.2

1. Sturmwarndienst

1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen Blink-

die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht eini- scheinwerfer

gen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.

2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer oblie-

gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.

3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm-

warnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das Seegfrörni

wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbru-

ches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.

2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die

gesamte Eisfläche.

1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmel- Auslösung

dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand- der Signale

orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.

2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungs-

stationen ergänzt werden.

2. Seerettungsdienst

1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst Organisation

selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.

2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffent-

lichen Seerettungsdienst mitzuwirken.

Der Seerettungsdienst

a. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;

b. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art

Hilfe;

c. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste

Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei

Suchaktionen.

den

Allgemeine

Aufgaben

Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen wer- Zusätzliche

Aufgaben

a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffs-

verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;

b. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Aus-

rüstung.

1. 1. 16-91

5

747.2

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

Hilfsmittel

Einsatzgebiet

Erfahrungs-

austausch

Kostenerhebung

Ergänzende

Vorschriften

Befahren

der inneren

Uferzone

Strafen

1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor-

schiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.

2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und

Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.

1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See-

rettungsdienste.

2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres

Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich

und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfah-

rungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.

Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel

keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt

beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungs-

dienstes Folge geleistet haben.

Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst

betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor-

schriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Aus-

bildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie

über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.

VII. Schleppangelfischerei

Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge-

übt wird, findet Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung

über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November

19784 keine Anwendung.

VIII. Straf- und Schlussbestimmungen

Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhan-

delt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches² und

der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes³ mit Busse bestraft.

6

Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt

747.2

Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Inter- Anpassung

kantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung an die

von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund technische

der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse Entwicklung

nötig sind.

Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer Rücktritt

einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.

Die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf Aufhebung

dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die da- bisherigen

rauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.

Rechts

1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteilig- Inkrafttreten

ten Kantones auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission

zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft6.

2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung

dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.

1 OS 47, 392 und GS V, 648.

2 SR 311.0.

3 SR 747.2.

4 SR 747.201.1.

5 Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.

6 In Kraft seit 1. Juni 1980.

1. 1. 16-91

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Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt

a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie

Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun-

nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie

Steinfabrik Pfäffikon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei-

länderstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln

Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den

Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im

Schifffahrtskanal von Hurden;

b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie

Mündung Flibach Weesen-Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen-

becken von Walenstadt;

c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs-

anlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen

Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun-

digen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.

Verwendung

von

Segelbrettern

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