Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Inhaltsübersicht (36)
Gesetzestext (36 Artikel)
Diese Vereinbarung regelt die Schifffahrt auf dem ganzen Grundsatz
Gebiet des Zürichsees, einschliesslich des Obersees, und des Walen-
sees, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Die Vereinbarung findet Anwendung auf die Schifffahrt Ergänzende
der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen, soweit die Vorschriften des Anwendung
Bundes kantonales Recht vorbehalten.
II. Organisation und Zuständigkeit
kommission
1 Die Vorsteher der zuständigen Direktionen und Departe- Interkantonale
mente der beteiligten Kantone bilden die Interkantonale Schifffahrts- Schifffahrts-
kommission für den Zürichsee und den Walensee. Die Verhandlungen
werden jeweils während einer Amtsdauer von vier Jahren von einem
der Kommissionsmitglieder vorbereitet und geleitet.
2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission wacht über den Voll-
zug dieser Vereinbarung, namentlich über deren einheitliche Anwen-
dung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendig wer-
dende Änderungen der Vereinbarung vor.
1 Die kantonalen Behörden sind nur für das Gebiet ihres Vollzugs-
Kantons zuständig.
2 Die Uferkantone können durch besondere Vereinbarungen ge-
meinsame Vollzugsbehörden schaffen oder den Vollzug den Behörden
eines anderen Uferkantons übertragen.
behörden
1. 1. 16-91
1
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
Sach-
verständigen-
kommission
Beratende
Experten-
kommission
Führerprüfung
für Segelschiffe
1 Die amtlichen Sachverständigen der Uferkantone und die
von den zuständigen kantonalen Behörden beigezogenen Fachleute
bilden die Sachverständigenkommission für die Schifffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee. Die Interkantonale Schifffahrtskom-
mission bezeichnet deren Obmann und dessen Stellvertreter sowie den
Sekretär. Die Sachverständigenkommission kann Ausschüsse bilden.
2 Die Sachverständigenkommission pflegt regelmässigen Erfah-
rungsaustausch und setzt sich für die einheitliche Handhabung der
Vorschriften im Aufgabenkreis der amtlichen Sachverständigen ein.
Sie überwacht die technische Entwicklung der Schifffahrt und stellt
der Interkantonalen Schifffahrtskommission notwendig werdende An-
träge.
1 Die Interkantonale Schifffahrtskommission bestellt eine
ständige Beratende Expertenkommission für die Schifffahrt auf dem
Zürichsee und dem Walensee mit der Aufgabe, allgemeine Fragen, die
sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarung stel-
len, zu besprechen und den Schifffahrtsbehörden beratend zur Seite zu
stehen.
2 In der Beratenden Expertenkommission sind den interessierten
Behörden, Verbänden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertre-
tungen einzuräumen. Den Vorsitz führt der Präsident der Interkanto-
nalen Schifffahrtskommission. Er beruft die Beratende Expertenkom-
mission nach Bedarf zu Sitzungen ein.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder ist Sache der Be-
hörden und Verbände, deren Interesse sie vertreten.
III. Schiffsführerprüfungen
Die Uferkantone können die Durchführung der praktischen
Führerprüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kategorie
D unter ihrer Aufsicht stehenden Fachkommissionen, denen Vertreter
des Segelsportes angehören, übertragen, wenn Gewähr besteht, dass
die Prüfungen vorschriftsgemäss abgenommen werden.
Erweiterung
der Uferzone
IV. Verkehrsbeschränkungen
1 Die Bundesvorschriften über das Fahren in der Uferzone
gelten auch für das Ufergebiet der Inseln Ufenau und Lützelau.
2
Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
747.2
2 Die Bundesvorschriften über die äussere Uferzone gelten über den
Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutz-
reservates Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffi-
kon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Dreiländerstein Seedamm,
und das untere Seebecken nördlich der Linie Restaurant Fischstube
Zürichhorn bis Saffa-Insel.
1 Im Schifffahrtskanal von Hurden ist die Höchstgeschwin- Kanal
digkeit der Schiffe auf 10 km/Std. beschränkt.
2 Das Ufer schädigender Wellenschlag ist zu vermeiden.
von Hurden
a. Geschwindig-
keitsbeschrän-
kung
1 Nähern sich vom unteren und vom oberen Zürichsee
grosse Schiffe gleichzeitig dem Kanal, so hat das zu Berg fahrende
Schiff 400 bis 500 m vor der Kanaleinfahrt anzuhalten, bis das zu Tal
fahrende Schiff die unteren Beleuchtungspfähle passiert hat.
2 Kursschiffe haben in beiden Richtungen das Vortrittsrecht, sofern
nicht das entgegenkommende Schiff die vor seiner Kanaleinfahrt ste-
henden Beleuchtungspfähle bereits passiert hat.
b. Durchfahrt
grosser Schiffe
1 Im Kanal ist das Fischen und Baden vom Schiff aus c. Verschiedene
sowie das Stillliegen und Landen untersagt. Das vorübergehende An- Vorschriften
kern oder Anlegen im oberen Teil des Kanals ist bei Sturm, Gewitter
oder in anderen Notfällen gestattet.
2 In der Nähe des Kanals dürfen haltende oder stillliegende Schiffe
die freie Durchfahrt nicht behindern.
1. 1. 16-91
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
Seedamm-
durchlässe
Vorbehalt
Zuständigkeit
Beleuchtung
Verbot des
Missbrauchs
Signalisations-
pflicht
Sturmwarn-
und See-
rettungsdienst
Für die Benützung der Seedammdurchlässe zwischen Hur-
den und Rapperswil gelten sachgemäss Art. 10 bis 12 dieser Verein-
barung.
Die Uferkantone können zusätzlich besondere örtliche
Vorschriften erlassen, um die Sicherheit der Schifffahrt oder den Um-
weltschutz zu gewährleisten.
V. Signalisation
1 Signale dürfen nur auf Anordnung oder mit Ermäch-
tigung der zuständigen Behörde des Uferkantons angebracht werden.
Die Signalisation kann unter Aufsicht der zuständigen kantonalen
Behörde den Ufergemeinden übertragen werden.
2 Verbots- und Gebotssignale dürfen erst angebracht werden, wenn
die zuständige Behörde verfügt hat. Vorbehalten bleiben Signale, die
eine allgemeine Vorschrift an Ort und Stelle anzeigen.
Die zuständige Behörde des Uferkantons kann, soweit
das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt, anordnen, dass wichtige
Signaltafeln durch Signallichter ergänzt oder bei Nacht so beleuchtet
werden, dass sie auf angemessene Distanz erkennbar sind.
Ohne Ermächtigung der zuständigen Behörde des Ufer-
kantons dürfen am Seeufer keine farbigen oder blinkenden Lichter
gesetzt werden, die vom See aus mit Signallichtern oder Blinkschein-
werfern des Sturmwarndienstes verwechselt werden könnten.
1 Untiefen, welche die Schifffahrt behindern, sind von der
zuständigen Behörde des Uferkantons so zu bezeichnen, dass ihre
Lage mindestens tagsüber deutlich ersichtlich ist.
2 Gefährliche Punkte in der Nähe von öffentlichen Landungsanla-
gen sind zusätzlich in der Nacht zu beleuchten.
VI. Sturmwarnung und Seerettung
Die Uferkantone unterhalten einen gemeinsamen Sturm-
warndienst sowie öffentliche Seerettungsdienste.
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
747.2
1. Sturmwarndienst
1 Die Uferkantone legen im gegenseitigen Einvernehmen Blink-
die Standorte der Blinkscheinwerfer fest. Können sie sich nicht eini- scheinwerfer
gen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
2 Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer oblie-
gen den Standortkantonen auf ihre Kosten.
3 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturm-
warnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.
1 Bei Seegfrörni orientiert die Vorsichtsmeldung über das Seegfrörni
wahrscheinliche Aufkommen eines Sturmes oder eines Wärmeeinbru-
ches sowie über die bevorstehende Gefahr des Eisbruches.
2 Die Sturmwarnung gilt als sofortiger Räumungsbefehl für die
gesamte Eisfläche.
1 Die Seepolizei der Stadt Zürich gibt die Vorsichtsmel- Auslösung
dungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung an die Stand- der Signale
orte der Blinkscheinwerfer und an die Seerettungsdienste weiter.
2 Der Sturmwarndienst kann durch örtliche Wetterbeobachtungs-
stationen ergänzt werden.
2. Seerettungsdienst
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst Organisation
selbstständig. Sie können die Aufgabe den Ufergemeinden übertragen.
2 Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am öffent-
lichen Seerettungsdienst mitzuwirken.
Der Seerettungsdienst
a. überwacht die Seen bei Sturmwarnung und bei Seegfrörni;
b. leistet in Seenot geratenen Personen sowie bei Unfällen jeder Art
Hilfe;
c. alarmiert die Polizei, wenn Personen ertrunken sind, ergreift erste
Massnahmen zu deren Bergung und unterstützt die Polizei bei
Suchaktionen.
den
Allgemeine
Aufgaben
Dem Seerettungsdienst können zusätzlich übertragen wer- Zusätzliche
Aufgaben
a. die Unterstützung der Polizei bei der Überwachung des Schiffs-
verkehrs in der Uferzone sowie der Gewässerschutz-Vorschriften;
b. die Bergung von Sachen, namentlich von Schiffen und deren Aus-
rüstung.
1. 1. 16-91
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
Hilfsmittel
Einsatzgebiet
Erfahrungs-
austausch
Kostenerhebung
Ergänzende
Vorschriften
Befahren
der inneren
Uferzone
Strafen
1 Der Seerettungsdienst muss über ein geeignetes Motor-
schiff mit Besatzung sowie über das nötige Rettungsmaterial verfügen.
2 Bei den öffentlichen Landungsanlagen sind Rettungsstangen und
Rettungsringe mit Wurfleine gut sichtbar anzubringen.
1 Die Uferkantone bestimmen das Einsatzgebiet der See-
rettungsdienste.
2 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb ihres
Einsatzgebietes in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.
Die Chefs der Seerettungsdienste unterhalten unter sich
und mit der Seepolizei einen engen Kontakt zum regelmässigen Erfah-
rungsaustausch und zur Koordination ihrer Dienste.
Aus Seenot geretteten Personen werden in der Regel
keine Kosten auferlegt, sofern sie die Vorschriften über die Schifffahrt
beachtet und den Anordnungen der Seepolizei und des Seerettungs-
dienstes Folge geleistet haben.
Die Uferkantone oder die mit dem Seerettungsdienst
betrauten Ufergemeinden erlassen die weiteren erforderlichen Vor-
schriften, namentlich über den Bestand der Mannschaft, deren Aus-
bildung, Dienstobliegenheiten, Ausrüstung und Entschädigung sowie
über das Rettungsmaterial und dessen Aufbewahrung und Wartung.
VII. Schleppangelfischerei
Auf Schiffe, auf denen die Schleppangelfischerei ausge-
übt wird, findet Art. 53 Abs. 1 lit. a der eidgenössischen Verordnung
über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November
19784 keine Anwendung.
VIII. Straf- und Schlussbestimmungen
Wer den Vorschriften dieser Vereinbarung zuwiderhan-
delt, wird unter Vorbehalt der Anwendung des Strafgesetzbuches² und
der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes³ mit Busse bestraft.
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Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt
747.2
Soweit dies bundesrechtlich zulässig ist, kann die Inter- Anpassung
kantonale Schifffahrtskommission in Ergänzung oder in Abweichung an die
von dieser Vereinbarung vorläufige Vorschriften erlassen, die aufgrund technische
der technischen Entwicklung angezeigt oder im öffentlichen Interesse Entwicklung
nötig sind.
Die Uferkantone können jederzeit unter Einhaltung einer Rücktritt
einjährigen Kündigungsfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten.
Die Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf Aufhebung
dem Zürichsee und dem Walensee vom 15. Februar 1966 und die da- bisherigen
rauf beruhenden Erlasse werden aufgehoben.
Rechts
1 Diese Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteilig- Inkrafttreten
ten Kantones auf den von der Interkantonalen Schifffahrtskommission
zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft6.
2 Die Interkantonale Schifffahrtskommission legt die Vereinbarung
dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.
1 OS 47, 392 und GS V, 648.
2 SR 311.0.
3 SR 747.2.
4 SR 747.201.1.
5 Beitritt des Kantons Zürich am 5. Dezember 1979.
6 In Kraft seit 1. Juni 1980.
1. 1. 16-91
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Die Verwendung von Segelbrettern ist untersagt
a. auf dem Zürichsee im unteren Seebecken (nördlich der Linie
Schiffstation Wollishofen-Bahnhof bis Südmole Hafen Tiefenbrun-
nen), im Naturschutzreservat Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie
Steinfabrik Pfäffikon-Westspitze Ufenau–Ostspitze Lützelau–Drei-
länderstein Seedamm, sowie im Umkreis von 300 m um die Inseln
Ufenau und Lützelau, in den Hafenbecken von Rapperswil, in den
Seedammdurchlässen zwischen Hurden und Rapperswil sowie im
Schifffahrtskanal von Hurden;
b. auf dem Walensee in der Seebucht Weesen, begrenzt durch die Linie
Mündung Flibach Weesen-Bootshafen Gäsi (GL), sowie im Hafen-
becken von Walenstadt;
c. auf beiden Seen überdies im Umkreis von 150 m um die Landungs-
anlagen der Kursschifffahrt sowie in der Nähe von öffentlichen
Badeanlagen und Hafeneinfahrten.
2 Die Verwendung von Segelbrettern ist nur des Schwimmens kun-
digen Personen und nur bei Tag und bei klarer Sicht gestattet.
Verwendung
von
Segelbrettern