Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie

nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht

werden.

2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf

Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung

der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

← Art. 2 Schiffssteuerverordnung Art. 4. Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. →

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