747.121
CH-ZH
Art. 3 : Schiffssteuerverordnung
Art. 3
1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie
nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht
werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf
Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung
der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.