Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode

in einen anderen Kanton verlegt und wird das Schiff im neuen Stand-

ortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern

anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am

letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen

wurde.

← Art. 1 Schiffssteuerverordnung Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →