747.121
CH-ZH
Art. 2 : Schiffssteuerverordnung
Art. 2
Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode
in einen anderen Kanton verlegt und wird das Schiff im neuen Stand-
ortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern
anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am
letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen
wurde.