Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

Für die Festsetzung und den Bezug der Schiffssteuer sowie

den Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbezahlung der Steuer ist das

Strassenverkehrsamt² zuständig.

Schiffssteuerverordnung Art. 2 →

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