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747.121 CH-ZH

Schiffssteuerverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Für die Festsetzung und den Bezug der Schiffssteuer sowie

den Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbezahlung der Steuer ist das

Strassenverkehrsamt² zuständig.

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode

in einen anderen Kanton verlegt und wird das Schiff im neuen Stand-

ortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern

anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am

letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen

wurde.

1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie

nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht

werden.

2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf

Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung

der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

1 OS 54, 98.

2 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 384; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

1.7.10 - 69

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