Schiffssteuerverordnung
Gesetzestext (4 Artikel)
Für die Festsetzung und den Bezug der Schiffssteuer sowie
den Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbezahlung der Steuer ist das
Strassenverkehrsamt² zuständig.
Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode
in einen anderen Kanton verlegt und wird das Schiff im neuen Stand-
ortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern
anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am
letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen
wurde.
1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie
nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht
werden.
2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf
Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung
der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.
1 OS 54, 98.
2 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 384; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
1.7.10 - 69
1