747.12
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
: (Schiffssteuergesetz)
Art. 9 : (Schiffssteuergesetz)
1 Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem Verletzung
31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet der Steuer-
ist.
2 Der Schiffsausweis für Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen,
kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der
Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.
3 Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei ander-
weitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern
unabhängig von einer Bestrafung nachzuzahlen.
pflicht
Sanktionen