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Art. 9 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 9 : (Schiffssteuergesetz)

1 Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem Verletzung

31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet der Steuer-

ist.

2 Der Schiffsausweis für Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen,

kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der

Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.

3 Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei ander-

weitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern

unabhängig von einer Bestrafung nachzuzahlen.

pflicht

Sanktionen

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