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Art. 8 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 8 : (Schiffssteuergesetz)

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, nament- Erlass

lich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.

2 Er bezeichnet die mit dem Steuerbezug betraute kantonale Amts-

stelle.

ergänzender

Vorschriften

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