747.12
CH-ZH
Art. 8 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
: (Schiffssteuergesetz)
Art. 8 : (Schiffssteuergesetz)
1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, nament- Erlass
lich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.
2 Er bezeichnet die mit dem Steuerbezug betraute kantonale Amts-
stelle.
ergänzender
Vorschriften