Art. 7 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
Art. 7 : (Schiffssteuergesetz)
1 Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausser-
betriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31. März
erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.
2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem
neuen Halter angerechnet.
3 Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenom-
men, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz
nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
4 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die
Steuerrückerstattung, wenn ein Schiff mit Standort im Kanton Zürich
länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort
besteuert wird.
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Schiffssteuergesetz
747.12
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die
Besteuerung der Schiffe, deren Standort in einen anderen Kanton ver-
legt wird.