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747.12 CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 7 : (Schiffssteuergesetz)

1 Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausser-

betriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31. März

erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.

2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem

neuen Halter angerechnet.

3 Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenom-

men, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz

nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

4 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die

Steuerrückerstattung, wenn ein Schiff mit Standort im Kanton Zürich

länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort

besteuert wird.

2

Schiffssteuergesetz

747.12

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die

Besteuerung der Schiffe, deren Standort in einen anderen Kanton ver-

legt wird.

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