747.12
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
: (Schiffssteuergesetz)
Art. 5 : (Schiffssteuergesetz)
Der Regierungsrat kann die Steuerpflicht im Rahmen des
Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kan-
ton Zürich haben und nur vorübergehend auf zürcherischen Gewässern
eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze
gemäss § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.