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Art. 5 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 5 : (Schiffssteuergesetz)

Der Regierungsrat kann die Steuerpflicht im Rahmen des

Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kan-

ton Zürich haben und nur vorübergehend auf zürcherischen Gewässern

eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze

gemäss § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

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