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Art. 4 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 4 : (Schiffssteuergesetz)

1 Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landes-

indexes der Konsumentenpreise von 143.1 Punkten am 30. Juni 1996

(Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).

2 Verändert sich der Index um 10 Punkte, so ist der Kantonsrat

ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzu-

passen.

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