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747.12 CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 3 : (Schiffssteuergesetz)

¹ Die jährliche Steuer beträgt

a. für Ruderboote und ähnliche Schiffe

Grundtaxe

b. für Motor- und Segelschiffe

Grundtaxe

Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung

bis 100 kW Leistung

101 bis 200 kW Leistung

201 bis 300 kW Leistung

301 bis 400 kW Leistung

401 bis 500 kW Leistung

über 500 kW Leistung

c. für Fahrgastschiffe

Grundtaxe

Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung

d. für Güterschiffe

Grundtaxe

Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast

Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast

e. für Kollektiv-Schiffsausweise

gültig für motorlose Schiffe

und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung

gültig für Motorschiffe über 30 kW Motorenleistung

Ausnahmen

von der

Steuerpflicht

Fr. Steuertarif

30.00

30.00

3.50

4.60

5.70

6.80

7.90

9.00

30.00

3.50

30.00

1.00

2.00

400.00

1200.00

1.1.07 - 55

1

747.12 Schiffssteuergesetz

2 Für Halter von mehr als zehn Schiffen wird die Grundtaxe für das

elfte und jedes weitere Schiff um 50% herabgesetzt.

3 Der Regierungsrat legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau-

oder Antriebsart im Rahmen der Ansätze nach Abs. 1 fest.

4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch

Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes

Rechnung zu tragen.

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