Art. 3 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
Art. 3 : (Schiffssteuergesetz)
¹ Die jährliche Steuer beträgt
a. für Ruderboote und ähnliche Schiffe
Grundtaxe
b. für Motor- und Segelschiffe
Grundtaxe
Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung
bis 100 kW Leistung
101 bis 200 kW Leistung
201 bis 300 kW Leistung
301 bis 400 kW Leistung
401 bis 500 kW Leistung
über 500 kW Leistung
c. für Fahrgastschiffe
Grundtaxe
Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung
d. für Güterschiffe
Grundtaxe
Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast
Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast
e. für Kollektiv-Schiffsausweise
gültig für motorlose Schiffe
und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung
gültig für Motorschiffe über 30 kW Motorenleistung
Ausnahmen
von der
Steuerpflicht
Fr. Steuertarif
30.00
30.00
3.50
4.60
5.70
6.80
7.90
9.00
30.00
3.50
30.00
1.00
2.00
400.00
1200.00
1.1.07 - 55
1
747.12 Schiffssteuergesetz
2 Für Halter von mehr als zehn Schiffen wird die Grundtaxe für das
elfte und jedes weitere Schiff um 50% herabgesetzt.
3 Der Regierungsrat legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau-
oder Antriebsart im Rahmen der Ansätze nach Abs. 1 fest.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch
Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes
Rechnung zu tragen.