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Art. 2 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 2 : (Schiffssteuergesetz)

Von der Besteuerung sind ausgenommen

a. die Schiffe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;

b. Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

c. schwimmende Geräte.

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