747.12
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
: (Schiffssteuergesetz)
Art. 2 : (Schiffssteuergesetz)
Von der Besteuerung sind ausgenommen
a. die Schiffe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;
b. Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;
c. schwimmende Geräte.