747.12
CH-ZH
Art. 1 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)
: (Schiffssteuergesetz)
Art. 1 : (Schiffssteuergesetz)
Für Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikuliert sind oder Steuerpflicht
mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewässern in Betrieb
gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.