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Art. 1 : Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

: (Schiffssteuergesetz)
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Art. 1 : (Schiffssteuergesetz)

Für Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikuliert sind oder Steuerpflicht

mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewässern in Betrieb

gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.

Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz) Art. 2 : (Schiffssteuergesetz) →

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