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747.12 CH-ZH

Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (Schiffssteuergesetz)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

: (Schiffssteuergesetz)

Für Schiffe, die im Kanton Zürich immatrikuliert sind oder Steuerpflicht

mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewässern in Betrieb

gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.

: (Schiffssteuergesetz)

Von der Besteuerung sind ausgenommen

a. die Schiffe des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;

b. Schiffe der konzessionierten Schifffahrtsunternehmen;

c. schwimmende Geräte.

: (Schiffssteuergesetz)

¹ Die jährliche Steuer beträgt

a. für Ruderboote und ähnliche Schiffe

Grundtaxe

b. für Motor- und Segelschiffe

Grundtaxe

Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung

bis 100 kW Leistung

101 bis 200 kW Leistung

201 bis 300 kW Leistung

301 bis 400 kW Leistung

401 bis 500 kW Leistung

über 500 kW Leistung

c. für Fahrgastschiffe

Grundtaxe

Zuschlag je volles und angebrochenes kW Motorenleistung

d. für Güterschiffe

Grundtaxe

Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast

Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast

e. für Kollektiv-Schiffsausweise

gültig für motorlose Schiffe

und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung

gültig für Motorschiffe über 30 kW Motorenleistung

Ausnahmen

von der

Steuerpflicht

Fr. Steuertarif

30.00

30.00

3.50

4.60

5.70

6.80

7.90

9.00

30.00

3.50

30.00

1.00

2.00

400.00

1200.00

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1

747.12 Schiffssteuergesetz

2 Für Halter von mehr als zehn Schiffen wird die Grundtaxe für das

elfte und jedes weitere Schiff um 50% herabgesetzt.

3 Der Regierungsrat legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau-

oder Antriebsart im Rahmen der Ansätze nach Abs. 1 fest.

4 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch

Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes

Rechnung zu tragen.

: (Schiffssteuergesetz)

1 Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landes-

indexes der Konsumentenpreise von 143.1 Punkten am 30. Juni 1996

(Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).

2 Verändert sich der Index um 10 Punkte, so ist der Kantonsrat

ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzu-

passen.

: (Schiffssteuergesetz)

Der Regierungsrat kann die Steuerpflicht im Rahmen des

Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kan-

ton Zürich haben und nur vorübergehend auf zürcherischen Gewässern

eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze

gemäss § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.

: (Schiffssteuergesetz)

1 Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus bis

spätestens 31. März zu entrichten.

2 Wird ein Schiff erstmals im Kanton Zürich immatrikuliert, ist die

Steuer bei der Ausweiserteilung zu entrichten.

3 Wird ein Schiff erst nach dem 31. August immatrikuliert, so

ermässigt sich die Steuer auf die Hälfte.

4 Wird der Schiffsausweis bis zum 31. März zurückgegeben, muss

für das laufende Kalenderjahr keine Steuer entrichtet werden.

: (Schiffssteuergesetz)

1 Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausser-

betriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31. März

erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.

2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem

neuen Halter angerechnet.

3 Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenom-

men, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz

nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

4 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die

Steuerrückerstattung, wenn ein Schiff mit Standort im Kanton Zürich

länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort

besteuert wird.

2

Schiffssteuergesetz

747.12

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die

Besteuerung der Schiffe, deren Standort in einen anderen Kanton ver-

legt wird.

: (Schiffssteuergesetz)

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, nament- Erlass

lich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.

2 Er bezeichnet die mit dem Steuerbezug betraute kantonale Amts-

stelle.

ergänzender

Vorschriften

: (Schiffssteuergesetz)

1 Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem Verletzung

31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet der Steuer-

ist.

2 Der Schiffsausweis für Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen,

kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der

Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.

3 Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei ander-

weitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern

unabhängig von einer Bestrafung nachzuzahlen.

pflicht

Sanktionen

: (Schiffssteuergesetz)

1 Wer ein Schiff, das der Steuerpflicht untersteht, nach dem Straf-

31. März in Betrieb setzt, bevor die Steuer entrichtet ist, wird mit Busse bestimmungen

bestraft.4

2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt

den Statthalterämtern.

: (Schiffssteuergesetz)

Vom Reinertrag der Steuer erhalten der Kanton und die Verteilung

Stadt Zürich je vier Zehntel. Die restlichen zwei Zehntel werden zu des Steuer-

gleichen Teilen an die Gemeinden ausgerichtet, die verpflichtet sind, ertrags

einen Seerettungsdienst zu unterhalten.

: (Schiffssteuergesetz)

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnen- Änderung

schifffahrt vom 2. September 1979 wird wie folgt geändert: . . .3

bisherigen

Rechts

: (Schiffssteuergesetz)

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens2.

1 OS 54, 25.

2 In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).

3 Text siehe OS 54, 25.

4 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

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