Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 7

1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen-

verkehrsamtes18.

2 Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme,

kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung

versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen.

2

Schifffahrtsverordnung

747.11

III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung

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