747.11
CH-ZH
Art. 7 : Schifffahrtsverordnung
Art. 7
1 Die Fachkommission steht unter der Aufsicht des Strassen-
verkehrsamtes18.
2 Bestehen Zweifel über die ordnungsgemässe Prüfungsabnahme,
kann das Strassenverkehrsamt18 dem Prüfungsbericht die Anerkennung
versagen und die praktische Führerprüfung selber durchführen.
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Schifffahrtsverordnung
747.11
III. Besondere örtliche Anordnungen, Signalisation und Beleuchtung