747.11
CH-ZH
Art. 6 : Schifffahrtsverordnung
Art. 6
1 Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der prak-
tischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kate-
gorie D einer Fachkommission übertragen.
2 Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führer-
ausweise anerkannt.
3 Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit-
zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens-
würdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führer-
ausweis der Kategorie D besitzen.