Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 6

1 Die Sicherheitsdirektion16 kann die Durchführung der prak-

tischen Prüfung zur Erteilung des Schiffsführerausweises der Kate-

gorie D einer Fachkommission übertragen.

2 Deren Prüfungsberichte werden für die Erteilung der Führer-

ausweise anerkannt.

3 Die Sicherheitsdirektion16 ernennt die Mitglieder und den Vorsit-

zenden der Fachkommission. Sie müssen fachkundig und vertrauens-

würdig sein, das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führer-

ausweis der Kategorie D besitzen.

← Art. 5 Schifffahrtsverordnung Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →