747.11
CH-ZH
Art. 5 : Schifffahrtsverordnung
Art. 5
18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt
durch
a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiff-
fahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstal-
tung liegen, anhört,
b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die
Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das
Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffent-
lichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der
Veranstaltung liegen, anhört.
2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts-
handlungen Gebühren nach dieser Verordnung.
Fach-
kommission
Aufsicht
II. Praktische Seglerprüfung