Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

18 1 Die Bewilligung für nautische Veranstaltungen wird erteilt

durch

a. die Stadt Zürich auf ihrem Gebiet, wobei sie die öffentlichen Schiff-

fahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der Veranstal-

tung liegen, anhört,

b. die Kantonspolizei auf dem übrigen Kantonsgebiet, wobei sie die

Ufergemeinde, das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und die öffent-

lichen Schifffahrtsunternehmen, deren Kurslinien im Bereich der

Veranstaltung liegen, anhört.

2 Die Kantonspolizei und die Stadt Zürich beziehen für ihre Amts-

handlungen Gebühren nach dieser Verordnung.

Fach-

kommission

Aufsicht

II. Praktische Seglerprüfung

← Art. 4 Schifffahrtsverordnung Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →